Art. 10 – Auflagen für die Zustimmung zu einer Verbringung

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

(1)Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen Auflagen für ihre Zustimmung zu einer notifizierten Verbringung festlegen. Diese Auflagen müssen hinreichend begründet sein und können sich auf eine oder mehrere der in Artikel 11 aufgeführten Bedingungen oder auf die in Artikel 12 aufgeführten Gründe stützen.
(2)Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auch Auflagen für den Transport von Abfällen innerhalb ihres Hoheitsgebiets festlegen. Diese Transportauflagen dürfen nicht strenger sein als die Auflagen für den Transport von Abfällen, der ausschließlich innerhalb ihres Hoheitsgebiets erfolgt, und müssen geltenden Vereinbarungen, insbesondere einschlägigen internationalen Übereinkünften, angemessen Rechnung tragen.
(3)Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auch als Auflage festlegen, dass ihre Zustimmung als widerrufen gilt, falls die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung nicht gemäß Artikel 7 Absatz 3 spätestens zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Begleitformulars gemäß Artikel 16 Absatz 2 gültig ist.
(4)Die Auflagen werden von der zuständigen Behörde, die diese festlegt, im Notifizierungsformular angegeben oder diesem beigefügt.
(5)Die zuständige Behörde am Bestimmungsort kann innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auch als Auflage festlegen, dass die Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, die Eingänge, Ausgänge und/oder den Bestand der Abfälle sowie die damit verbundenen Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren wie in der Notifizierung angegeben und für die Gültigkeitsdauer der Notifizierung regelmäßig aufzeichnet. Diese Aufzeichnungen werden von einer rechtlich für die Anlage verantwortlichen Person unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Abschluss des notifizierten Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens an die zuständige Behörde am Bestimmungsort übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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