Art. 13 – Sammelnotifizierung

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

(1)Der Notifizierende kann eine Sammelnotifizierung, die mehrere Verbringungen abdeckt, einreichen, sofern alle folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) Die gemäß Artikel 5 Absatz 10 identifizierten Abfälle in den verschiedenen Verbringungen weisen im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften auf; b) die Abfälle in den verschiedenen Verbringungen werden zum gleichen Empfänger und zur gleichen Anlage verbracht; c) die Durchfuhrstaaten — sofern solche vorliegen — sind identisch, die Streckenführung der verschiedenen Verbringungen ist im Notifizierungsformular angegeben oder diesem beigefügt und die Verbringungen beginnen am selben Ort.
(2)Der Notifizierende kann in einem dem Notifizierungsformular beigefügten Anhang einen oder mehrere mögliche alternative Streckenführungen angeben. Das gemäß Artikel 16 Absatz 2 ausgefüllte Begleitformular enthält Informationen zu der im Notifizierungsformular angegebenen einzuhaltenden Streckenführung sowie zu etwaigen alternativen Streckenführungen, die im Falle unvorhergesehener Umstände einzuhalten und im Notifizierungsformular angegeben sind.
(3)Die betroffenen zuständigen Behörden können ihre Zustimmung zur Nutzung einer Sammelnotifizierung von der späteren Vorlage zusätzlicher Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 5 Absätze 3 bis 6 abhängig machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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