(1)Wird eine Notifizierung einer zur Beseitigung bestimmten Verbringung gemäß Artikel 5 eingereicht, so erteilen die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort ihre Zustimmung zu dieser Verbringung innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen nicht, es sei denn, alle folgenden Bedingungen sind erfüllt: a) Der Notifizierende weist nach, dass i) die Abfälle nicht auf technisch machbare und wirtschaftlich tragfähige Weise verwertet werden können oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen nach Unionsrecht oder Völkerrecht beseitigt werden müssen; ii) die Abfälle in dem Staat, in dem sie angefallen sind, nicht auf technisch machbare und wirtschaftlich tragfähige Weise beseitigt werden können; iii) die geplante Verbringung oder Beseitigung im Einklang mit der Abfallhierarchie und den Grundsätzen der Nähe und der Entsorgungsautarkie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG steht und die entsprechenden Abfälle gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden; b) den betroffenen zuständigen Behörden liegen keine Informationen darüber vor, dass der Notifizierende oder der Empfänger in den fünf Jahren vor der Einreichung der Notifizierung wegen der Durchführung einer illegalen Verbringung oder einer anderen illegalen Handlung im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit verurteilt wurde; c) den betroffenen zuständigen Behörden liegen keine Informationen darüber vor, dass der Notifizierende oder die Anlage in den fünf Jahren vor der Einreichung der Notifizierung im Zusammenhang mit früheren Verbringungen die Artikel 15 und 16 wiederholt nicht eingehalten hat; d) der Bestimmungsmitgliedstaat hat nicht sein Recht nach Artikel 4 Absatz 1 des Basler Übereinkommens wahrgenommen, die Einfuhr von gefährlichen Abfällen oder von in Anlage II jenes Übereinkommens aufgeführten Abfällen zu verbieten; e) die geplante Verbringung und Beseitigung steht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur öffentlichen Ordnung, zur öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit in dem Mitgliedstaat, in dem sich die zuständige Behörde befindet; f) die geplante Verbringung oder Beseitigung verstößt nicht gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von dem oder den betroffenen Mitgliedstaaten oder der Union geschlossen wurden; g) die Abfälle werden im Einklang mit rechtsverbindlichen Umweltschutzstandards für die Beseitigung behandelt, die in Rechtsvorschriften der Union oder in gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG erstellten Abfallbewirtschaftungsplänen festgelegt sind, und, falls die Anlage unter die Richtlinie 2010/75/EU fällt, die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der genannten Richtlinie werden entsprechend der für die Anlage erteilten Genehmigung angewendet; h) bei den Abfällen handelt es sich weder um gemischte Siedlungsabfälle, die aus privaten Haushalten und/oder von anderen Abfallerzeugern eingesammelt wurden, noch um gemischte Siedlungsabfälle, die einem Abfallbehandlungsverfahren unterzogen wurden, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.
(2)Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a gelten die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii nicht, wenn der Notifizierende nachweist, dass die betreffenden Abfälle in einem Versandmitgliedstaat in einer so geringen Menge pro Jahr erzeugt werden, dass die Bereitstellung neuer spezialisierter Beseitigungsanlagen in diesem Mitgliedstaat nicht wirtschaftlich tragfähig wäre.
(3)Erteilt eine für die Durchfuhr zuständige Behörde gemäß Artikel 9 Absatz 1 ihre Zustimmung zu einer Verbringung, so gelten nur die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben b, c, e und f des vorliegenden Artikels.
(4)Informationen über die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 erteilten Zustimmungen werden in dem Bericht gemäß Artikel 73 genannt. Die Kommission unterrichtet alle Mitgliedstaaten über solche im vorausgegangenen Kalenderjahr erteilten Zustimmungen.
(5)Bis zum 21. Mai 2027 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung detaillierter Kriterien für die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Bedingungen, in denen festgelegt wird, wie die technische Machbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit gemäß Buchstabe a Ziffern i und ii jenes Absatzes von den Notifizierenden nachzuweisen und von den zuständigen Behörden zu bewerten sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024
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