ErwGr. 14

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Um diese Verordnung ordnungsgemäß umzusetzen und durchzusetzen, sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Abfälle bei der Verbringung nicht als Gebrauchtwaren, Waren aus zweiter Hand, Nebenprodukte oder Stoffe oder Gegenstände, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben, ausgegeben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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