ErwGr. 15

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Verbringungen von Abfällen, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen anfallen, sollte vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, wenn diese Abfälle in besonderen Situationen in die Union eingeführt werden, was auch die Durchfuhr innerhalb der Union einschließt, wenn die Abfälle in die Union verbracht werden. Bei solchen Verbringungen sollten die Anforderungen des Völkerrechts und internationaler Übereinkünfte eingehalten werden. In diesen Fällen sollten etwaige für die Durchfuhr zuständigen Behörden und die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Union im Voraus über die Verbringung und deren Bestimmungsort unterrichtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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