ErwGr. 53

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Die Kommission sollte ein Register einrichten und führen, das Informationen über Anlagen enthält, die einem Audit unterzogen wurden. Ein solches Register sollte für die Ausfuhr von Abfällen aus der Union Informationen bereitstellen, die den Notifizierenden oder Personen, die eine Verbringung veranlassen, die Vorbereitung umweltgerechter Verbringungen erleichtern, soll jedoch nicht als Nachweis für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verpflichtungen dienen. Das Register sollte Ausführern von Abfällen die Arbeit erleichtern, sie aber nicht von der Verantwortung für den Nachweis dieser Einhaltung befreien.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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