ErwGr. 50

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Die Kommission sollte in Bezug auf Verbringungen von Kunststoffabfällen in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, eine besondere Prüfung vornehmen und überwachen, wie solche Abfälle in diesen Staaten bewirtschaftet werden, und sie sollte befugt sein, Ausfuhren von Kunststoffabfällen in diese Staaten zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit einzuschränken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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