ErwGr. 48

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, unterliegen den Regeln und Empfehlungen der OECD für die Verbringung und Bewirtschaftung von Abfällen und haben im Allgemeinen höhere Standards für die Abfallbewirtschaftung als Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt. Es ist jedoch wichtig, dass die Ausfuhr von nicht gefährlichen Abfällen aus der Union zur Verwertung keine Schädigung der Umwelt und der menschlichen Gesundheit in Staaten verursacht, für die der OECD-Beschluss gilt. Daher muss ein Mechanismus zur Überwachung von Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle in diese Staaten eingerichtet werden. In Fällen, in denen keine ausreichenden Nachweise vorliegen, die belegen, dass der betroffene Staat in der Lage ist, solche Abfälle auf umweltgerechte Weise zu verwerten, sollte die Kommission einen Dialog mit dem betroffenen Staat aufnehmen und — falls die Informationen, die sie erhält, nicht ausreichen, um nachzuweisen, dass die Abfälle auf umweltgerechte Weise verwertet werden — ermächtigt werden, solche Ausfuhren auszusetzen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass während des gesamten Abfallverbringungsprozesses gegenüber Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt, der Grundsatz der Gleichheit angewandt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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