ErwGr. 46

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Es müssen strenge Vorschriften für die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle zur Verwertung in Drittstaaten festgelegt werden, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, um sicherzustellen, dass solche Abfälle keine Schädigung der Umwelt und der menschlichen Gesundheit in diesen Staaten verursachen. Nach diesen Vorschriften sollte die Ausfuhr aus der Union nur für Abfälle, die nicht bereits unter das Verbot von Ausfuhren gefährlicher Abfälle und bestimmter anderer zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, fallen, und nur in Staaten gestattet werden, die in einer von der Kommission erstellten und von ihr zu aktualisierenden Liste aufgeführt sind, wenn diese Staaten bei der Kommission einen Antrag gestellt haben, in dem sie ihre Bereitschaft erklären, bestimmte nicht gefährliche Abfälle oder Gemische nicht gefährlicher Abfälle aus der Union entgegenzunehmen, und nachweisen, dass sie in der Lage sind, diese Abfälle nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien auf umweltgerechte Weise zu bewirtschaften. Zu diesen Kriterien sollte auch die Einhaltung internationaler Übereinkommen über die Arbeit und die Arbeitnehmerrechte gehören. Da die Mitgliedstaaten in Zukunft weitere derartige Übereinkommen ratifizieren könnten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einschlägige Übereinkommen zu den Kriterien in dieser Verordnung hinzuzufügen. Ausfuhren in Staaten, die nicht in der von der Kommission zu erstellenden Liste aufgeführt sind, sollten verboten werden. Damit sichergestellt ist, dass ausreichend Zeit für den Übergang zu dieser neuen Regelung bleibt, sollte ein Übergangszeitraum von drei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorgesehen werden. Insbesondere bei der Erstellung und Aktualisierung der Liste der Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt und in die die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle aus der Union zur Verwertung zugelassen ist, sollte der im Unionsrecht vorgesehene Grundsatz der Gleichheit angewandt und dessen Anwendung überwacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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