ErwGr. 49

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Die Union hat eine ambitionierte Politik entwickelt und umgesetzt, um die schwerwiegenden Schäden für die Umwelt und die menschliche Gesundheit anzugehen, die durch die Verschmutzung durch Kunststoffe verursacht werden, insbesondere im Zusammenhang mit der unsachgemäßen Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen. Die in der Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 dargelegte europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft, der europäische Grüne Deal, der neue Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und der in der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 dargelegte EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ tragen diesem Ambitionsniveau Rechnung und haben dazu geführt, dass ein breites Spektrum von Maßnahmen zur Verringerung der Kunststoffabfälle und zur Verbesserung ihrer Bewirtschaftung angenommen wurden. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere Rechtsvorschriften über die Bewirtschaftung von Abfällen (Richtlinie 2008/98/EG), Verpackungen und Verpackungsabfälle (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20)), Einwegkunststoffartikel (Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates (21)) sowie die Beschränkungen für bewusst zugesetztes Mikroplastik (Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission (22)). Zusätzlich zu diesen Maßnahmen wurden neue Initiativen auf den Weg gebracht, um die Kunststoffabfälle in der Union weiter zu verringern, etwa die Überarbeitung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle und der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) über Altfahrzeuge sowie ein Vorschlag für neue Vorschriften über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik (24). Um diese Maßnahmen zur Verringerung der Kunststoffabfälle und zur Verbesserung ihrer Bewirtschaftung in der Union zu ergänzen und um zu verhindern, dass die Union ihre Abfallprobleme in Drittstaaten auslagert, ist es angezeigt, besondere Bestimmungen festzulegen, um auch die umweltgerechte Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen, die aus der Union ausgeführt werden, sicherzustellen. Mit diesen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass aus der Union ausgeführte Kunststoffabfälle unter Bedingungen behandelt werden, die gegenüber jenen in der Union gleichwertig sind. Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, stehen mit größerer Wahrscheinlichkeit vor schwerwiegenden Herausforderungen in Bezug auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die mit der Bewirtschaftung von aus der Union ausgeführten Kunststoffabfällen im Zusammenhang stehen. Darüber hinaus sind die Normen und die Infrastruktur für die Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen in diesen Staaten meist nicht so weit entwickelt wie in der Union. Die Union hat die Ausfuhr bestimmter Arten von Kunststoffabfällen, nämlich jener, die in die Einträge Y48 und A3210 eingestuft sind, in diese Staaten seit dem 1. Januar 2021 verboten. Angesichts dieser Herausforderungen und unterschiedlichen Niveaus bei Normen und Infrastrukturelementen sowie des Ziels, die Umwelt und die menschliche Gesundheit besser zu schützen, ist es angezeigt, den Anwendungsbereich dieses Verbots auf die Ausfuhr sämtlicher Kunststoffabfälle in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, auszuweiten. Um den Wirtschaftsteilnehmern und den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zu geben, ihre Tätigkeiten an diese neuen Vorschriften anzupassen, sollte die Anwendung des Verbots 30 Monate nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beginnen. Es sollte möglich sein, einem Staat, für das der OECD-Beschluss nicht gilt, eine Ausnahme von diesem Verbot zu gewähren, wenn es nachweist, dass es Kunststoffabfälle auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet. Eine solche Ausnahme sollte im Wege eines delegierten Rechtsakts auf Antrag eines Staates innerhalb von 30 Monaten ab der Anwendung des Ausfuhrverbots gewährt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 49 REG_2024_1157 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 49 REG_2024_1157 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.