ErwGr. 52

REG_2024_1157 · über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Die erforderlichen Maßnahmen sollten ergriffen werden, um sicherzustellen, dass innerhalb der Union verbrachte Abfälle und in die Union eingeführte Abfälle in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2008/98/EG und anderen Rechtsvorschriften der Union über Abfälle so bewirtschaftet werden, dass während der gesamten Dauer der Verbringung, einschließlich der Verwertung oder Beseitigung im Bestimmungsstaat, die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährdet werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass aus der Union ausgeführte Abfälle während der gesamten Dauer der Verbringung, einschließlich der Verwertung oder Beseitigung im Bestimmungsdrittstaat, auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden. Zu diesem Zweck sollten Ausführer von Abfällen verpflichtet werden, sicherzustellen, dass die Anlage, die die Abfälle in einem Bestimmungsdrittstaat entgegennimmt, einem Audit durch einen unabhängigen Dritten mit geeigneter Qualifikation unterzogen wird, bevor Abfälle zu der betreffenden Anlage ausgeführt werden. Zweck dieses Audits ist die Vergewisserung, dass die betreffende Anlage die in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Kriterien erfüllt, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Abfälle auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden. Ergibt ein solcher Audit, dass diese spezifischen Kriterien von der betreffenden Anlage nicht erfüllt werden, so sollte der Ausführer nicht berechtigt sein, Abfälle zu dieser Anlage auszuführen. Um sicherzustellen, dass Audits auf professionelle und unparteiische Weise durchgeführt werden, ist es wichtig, Kriterien für die Unabhängigkeit und Qualifikation der externen Auditoren festzulegen und zu verdeutlichen, dass sie von einer Behörde zur Ausübung dieser Tätigkeiten ermächtigt oder akkreditiert sein sollten. Die Verpflichtung zu Audits sollte für Anlagen in sämtlichen Drittstaaten gelten, einschließlich solcher, die Mitglieder der OECD sind. Gemäß dem OECD-Beschluss sind Abfälle, die in einen anderen OECD-Staat ausgeführt werden, für Verwertungsverfahren in einer Verwertungsanlage bestimmt, in der die Abfälle gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren, denen die Anlage unterliegt, auf umweltgerechte Weise verwertet werden. Der OECD-Beschluss enthält keine Elemente oder Kriterien, mit denen festgelegt wird, wie das Erfordernis der „umweltgerechten Bewirtschaftung“ von Abfällen umzusetzen ist. In Ermangelung gemeinsamer Kriterien zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Abfälle in den betreffenden Anlagen zu verwerten sind, muss dem Risiko entgegengewirkt werden, dass Abfälle, die aus der Union in OECD-Staaten ausgeführt werden, in bestimmten Anlagen unsachgemäß bewirtschaftet werden, weshalb Anlagen in diesen Staaten den in dieser Verordnung festgelegten Auditanforderungen unterliegen sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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