ErwGr. 45

REG_2024_1252 · zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020

Die Mitgliedstaaten verfügen nicht über die gleichen Kapazitäten in Bezug auf Risikobewusstsein und -vorsorge, und nicht alle Mitgliedstaaten haben spezielle Strukturen entwickelt, die die Lieferketten kritischer Rohstoffe überwachen und Unternehmen über potenzielle Risiken von Versorgungsunterbrechungen informieren können. Auch wenn einige Unternehmen in die Überwachung ihrer Lieferketten investiert haben, fehlen anderen die Kapazitäten dafür. Angesichts der globalen Dimension der Lieferketten für kritische Rohstoffe und ihrer Komplexität sollte die Kommission daher ein spezielles Monitoring-Dashboard ausarbeiten, das die Risiken der Versorgung mit kritischen Rohstoffen bewertet, und sicherstellen, dass die erhobenen Informationen für Behörden und private Akteure verfügbar sind, um so die Synergieeffekte zwischen Mitgliedstaaten zu erhöhen. Damit die Wertschöpfungsketten der Union ausreichend auf mögliche Versorgungsunterbrechungen vorbereitet sind, die zu Wettbewerbsverzerrungen und einer Fragmentierung des Binnenmarktes führen können, etwa durch geopolitische Konflikte hervorgerufene Unterbrechungen, sollte die Kommission Stresstests durchführen, um die Anfälligkeit der Lieferketten für strategische Rohstoffe und ihre Gefährdung durch Versorgungsrisiken zu bewerten. Die Mitgliedstaaten sollten dazu beitragen, indem sie nach Möglichkeit solche Stresstests über ihre nationalen Versorgungs- und Informationsstellen für kritische Rohstoffe durchführen. Der Ausschuss sollte für die Koordinierung der Durchführung der Stresstests durch die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen. Wenn kein Mitgliedstaat in der Lage ist, einen vorgeschriebenen Stresstest für einen bestimmten strategischen Rohstoff durchzuführen, sollte die Kommission diesen selbst durchführen. Die Kommission sollte auch mögliche Strategien vorschlagen, die von den Behörden und privaten Akteuren zur Minderung von Versorgungsrisiken ergriffen werden können, z. B. die strategische Bevorratung oder die weitere Diversifizierung ihrer Versorgung. Um die für die Durchführung der Überwachungs- und Stresstests erforderlichen Informationen zu sammeln, sollte sich die Kommission mit der einschlägigen ständigen Untergruppe des Ausschusses abstimmen, und die Mitgliedstaaten sollten wichtige Marktteilnehmer ermitteln und überwachen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.05.2024

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