Art. 52 – Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und Übernahme

REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

(1)Sind die Voraussetzungen für das Verfahren an der Grenze erfüllt, so entscheiden die Mitgliedstaaten unbeschadet der in Artikel 51 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Fristen das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 an den Standorten durchzuführen, an denen das Verfahren an der Grenze durchgeführt wird.
(2)Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens an der Grenze in dem Mitgliedstaat, aus dem der Antragsteller überstellt wird, erfüllt, so kann der Mitgliedstaat, in den der Antragsteller gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt wird, unbeschadet der in Artikel 51 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen das Verfahren an der Grenze anwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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