(1)Das Verfahren an der Grenze wird bei unbegleiteten Minderjährigen nur unter den in Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b genannten Umständen angewandt. Bestehen Zweifel hinsichtlich des Alters des Antragstellers, so nehmen die zuständigen Behörden umgehend eine Altersbestimmung gemäß Artikel 25 vor.
(2)Die Mitgliedstaaten führen das Verfahren an der Grenze nicht durch oder beenden das Verfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, wenn a) die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht mehr gegeben sind; b) Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen, gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann; c) Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, an den in Artikel 54 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann; d) es einschlägige medizinische Gründe, einschließlich Gründen der psychischen Gesundheit, für die Nichtanwendung des Verfahrens an der Grenze gibt; e) die in den Artikeln 10 bis 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten Garantien und Bedingungen für den Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind und der Antragsteller dem Verfahren an der Grenze nicht ohne Rückgriff auf Haft unterzogen werden kann. In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach Kapitel III an.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024
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