Art. 54 – Standorte für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze

REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

(1)Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
(2)Unbeschadet des Artikels 47 stellen die Mitgliedstaaten — nach Prüfung des Kindeswohls — sicher, dass Familien mit Minderjährigen in Unterbringungseinrichtungen untergebracht werden, die ihren Bedürfnissen entsprechen, und sie gewährleisten einen im Hinblick auf die körperliche, geistige, seelische, moralische und gesellschaftliche Entwicklung des Minderjährigen angemessenen Lebensstandard unter uneingeschränkter Achtung der Anforderungen des Kapitels IV der Richtlinie (EU) 2024/1346.
(3)Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 11. April 2026 die Standorte mit, an denen das Verfahren an der Grenze durchgeführt wird, auch bei Anwendung von Artikel 45. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kapazitäten an diesen Standorten für die Prüfung der Anträge nach Artikel 45 ausreichen. Änderungen der Standorte, an denen das Verfahren an der Grenze durchgeführt wird, werden der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach den Änderungen mitgeteilt.
(4)Das Erfordernis des Aufenthalts an einem bestimmten Standort gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird nicht als Genehmigung für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und den dortigen Verbleib betrachtet.
(5)Muss ein Antragsteller, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt, für die Zwecke eines solchen Verfahrens zur Asylbehörde oder zu einem zuständigen Gericht erster Instanz verbracht werden oder zum Zweck einer medizinischen Behandlung verbracht werden, so stellt eine solche Reise als solche keine Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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