Art. 55 – Folgeanträge

REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

(1)Ein Antrag, der gestellt wird, wenn über einen früheren Antrag desselben Antragstellers noch keine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist, gilt als weitere Angabe und nicht als neuer Antrag. Diese weitere Angabe wird in dem zuständigen Mitgliedstaat im Rahmen der laufenden Prüfung im Verwaltungsverfahren oder im Rahmen eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens geprüft, sofern das zuständige Gericht die der weiteren Angabe zugrunde liegenden Umstände berücksichtigen kann.
(2)Jeder weitere Antrag, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem über einen früheren Antrag desselben Antragstellers eine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist, wird als Folgeantrag betrachtet und von dem zuständigen Mitgliedstaat geprüft.
(3)Ein Folgeantrag unterliegt einer ersten Prüfung, bei der die Asylbehörde feststellt, ob neue Umstände zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, a) durch die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, erheblich erhöht wird, oder b) die im Zusammenhang mit einem zuvor geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund stehen, wenn der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde.
(4)Die erste Prüfung wird auf der Grundlage schriftlicher Angaben oder einer persönlichen Anhörung unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II durchgeführt. Insbesondere kann die persönliche Anhörung entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Umstände gemäß Absatz 3 enthält.
(5)Die vom Antragsteller vorgebrachten Umstände gelten nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen. Umstände, die der Antragsteller früher hätte vorbringen können, müssen nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie erhöhen erheblich die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder dass der Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz hat, oder wenn der frühere Antrag ohne Prüfung der Begründetheit als stillschweigend zurückgenommen gemäß Artikel 41 abgelehnt wurde.
(6)Sind neue Umstände gemäß Absatz 3 vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten, so wird der Antrag weiter auf seine Begründetheit geprüft, es sei denn, der Antrag kann aus einem anderen in Artikel 38 Absatz 1 genannten Grund als unzulässig betrachtet werden.
(7)Sind keine neuen Umstände gemäß Absatz 3 vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten, so wird der Antrag gemäß Artikel 38 Absatz 2 als unzulässig abgelehnt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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