ErwGr. 7

REG_2024_1352 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen

Da die Überprüfungsbehörden Zugang zu den im CIR zum Zweck der Identifizierung oder Verifizierung der Identität gespeicherten Daten benötigen, wird die Verordnung (EU) 2019/817 durch die Verordnung (EU) 2024/1356 geändert. Aufgrund der unterschiedlichen Geltungsbereiche war es nicht möglich, die Verordnung (EU) 2019/818 mittels der Verordnung (EU) 2024/1356 zu ändern, da die Verordnung (EU) 2019/818 keine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands darstellt. Die Verordnung (EU) 2019/818 sollte daher im Wege eines separaten Rechtsakts geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024

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