ErwGr. 4

REG_2024_1352 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen

Wenn eine Abfrage im ECRIS-TCN einen Treffer ergibt, sollte das nicht automatisch so verstanden werden, dass der betreffende Drittstaatsangehörige im Sinne der Verordnung (EU) 2019/816 in dem bzw. den angegebenen Mitgliedstaaten verurteilt worden ist. Das Vorliegen von Vorstrafen sollte ausschließlich anhand der Angaben aus dem Strafregister der betreffenden Mitgliedstaaten nachgewiesen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024

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