ErwGr. 38

REG_2024_1356 · zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817

Während der Überprüfung sollte allen betroffenen Personen ein der Charta entsprechender Lebensstandard garantiert und Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten gewährt werden. Besonderes Augenmerk sollte auf vulnerable Personen wie Schwangere, ältere Menschen, Familien mit nur einem Elternteil, Personen mit einer unmittelbar erkennbaren körperlichen oder geistigen Behinderung, Personen, die offensichtlich psychische oder körperliche Traumata erlitten haben, und unbegleitete Minderjährige gerichtet werden. Insbesondere bei Minderjährigen sollten die Informationen in kinderfreundlicher und altersgerechter Weise erteilt werden. Alle Behörden, die an der Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Überprüfung beteiligt sind, sollten eine Situation der Vulnerabilität, die sie beobachtet haben oder die ihnen mitgeteilt wurde, mitteilen, die Menschenwürde und die Privatsphäre achten und von Diskriminierung absehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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