ErwGr. 41

REG_2024_1356 · zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817

Um die Identität der Person, die der Überprüfung unterzogen wird, festzustellen oder zu verifizieren, sollte während der Überprüfung im Beisein der jeweiligen Person eine Verifizierung im CIR eingeleitet werden. Bei dieser Verifizierung sollten die biometrischen Daten der Person mit den im CIR enthaltenen Daten abgeglichen werden. Falls die biometrischen Daten einer Person nicht verwendet werden können oder eine Abfrage anhand dieser Daten nicht erfolgreich ist oder keine Treffer ergibt, könnte die Abfrage mittels Identitätsdaten der Person in Verbindung mit Reisedokumentendaten, wenn solche Daten vorliegen, oder mit Daten oder Informationen, die von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen bereitgestellt oder von ihm eingeholt wurden, vorgenommen werden. Im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit und falls die Abfrage ergibt, dass im CIR Daten über die betreffende Person gespeichert sind, sollten die mitgliedstaatlichen Behörden Zugriff auf den CIR erhalten, um in die Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten dieser Person Einsicht nehmen zu können, ohne dass der CIR in irgendeiner Form anzeigt, in welchem EU-Informationssystem die Daten enthalten sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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