ErwGr. 51

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Mitgliedstaaten sollten die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Durchführung der Eurodac-Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken berücksichtigen, deren Befolgung der Rat den Mitgliedstaaten am 20. Juli 2015 empfohlen hat. Darin werden bewährte Verfahren für die Abnahme von Fingerabdrücken aufgezeigt. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten auch die von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte veröffentlichte Checkliste für die Einhaltung der Grundrechte bei der Abnahme von Fingerabdrücken für Eurodac berücksichtigen; sie soll ihnen dabei helfen, bei der Abnahme von Fingerabdrücken ihre Verpflichtungen im Bereich der Grundrechte einzuhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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