ErwGr. 54

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

Erforderlichenfalls sollten Treffer von einem ausgebildeten Experten für Daktyloskopie (Fingerabdruckidentifizierung) überprüft werden, um zu gewährleisten, dass die Bestimmung der Zuständigkeit nach der Verordnung (EU) 2024/1351 korrekt ist und um die genaue Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen und die genaue Identifizierung des Verdächtigen oder des Opfers der Straftat, dessen Daten in Eurodac gespeichert sein könnten, zu gewährleisten. Überprüfungen durch einen ausgebildeten Experten sollten als notwendig erachtet werden, wenn Zweifel daran bestehen, dass sich das Ergebnis des Abgleichs der Fingerabdruckdaten auf dieselbe Person bezieht, insbesondere wenn die Daten, die einem Fingerabdruck-Treffer entsprechen, zu einer Person eines anderen Geschlechts gehören oder wenn die Gesichtsbilddaten nicht den Gesichtsmerkmalen der Person entsprechen, deren biometrische Daten erfasst wurden. Treffermeldungen von Eurodac in Bezug auf Gesichtsbilddaten sollten ebenfalls von einem im Einklang mit der einzelstaatlichen Praxis ausgebildeten Experten überprüft werden, wenn der Abgleich lediglich anhand eines Gesichtsbilds erfolgt. Wenn gleichzeitig ein Abgleich von Fingerabdruckdaten und von Gesichtsbilddaten durchgeführt wird und Treffer für beide Sätze biometrischer Daten erzielt werden, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, das Ergebnis des Abgleichs der Gesichtsbilddaten zu überprüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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