ErwGr. 52

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Mitgliedstaaten sollten alle Personen, die nach dieser Verordnung verpflichtet sind, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen, über diese Verpflichtung unterrichten. Die Mitgliedstaaten sollten diesen Personen auch erläutern, dass es in ihrem Interesse liegt, umfassend und unverzüglich an dem Verfahren mitzuwirken, indem sie ihre biometrischen Daten erfassen lassen. Sind im nationalen Recht eines Mitgliedstaats Verwaltungsmaßnahmen festgelegt, die die Möglichkeit vorsehen, biometrische Daten als letztes Mittel mittels Zwang zu erfassen, so muss mit diesen Maßnahmen die Charta in vollem Umfang eingehalten werden. Nur in hinreichend begründeten Fällen und als letztes Mittel kann nach Ausschöpfung anderer Möglichkeiten ein angemessenes Maß an Zwang eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die als schutzbedürftige Personen gelten, und Minderjährige der Verpflichtung nachkommen, biometrische Daten erfassen zu lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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