ErwGr. 84

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Übermittlung von auf der Grundlage dieser Verordnung von Eurodac erlangten personenbezogenen Daten durch einen Mitgliedstaat oder Europol an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen innerhalb oder außerhalb der Union sollte verboten werden, um das Recht auf Asyl zu garantieren und um Personen, deren Daten gemäß dieser Verordnung verarbeitet werden, vor einer Weitergabe ihrer Daten an Drittstaaten zu schützen. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten keine Informationen von Eurodac weitergeben sollten in Bezug auf: den oder die Namen; das Geburtsdatum; die Staatsangehörigkeit; den Herkunftsmitgliedstaat oder die Herkunftsmitgliedstaaten, den Übernahmemitgliedstaat oder den Neuansiedlungsmitgliedstaat; Details in Bezug auf das Identitäts- oder Reisedokument; den Ort und Zeitpunkt der Neuansiedlung oder des Antrags auf internationalen Schutz; die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer; den Zeitpunkt, zu dem die biometrischen Daten erfasst wurden, und den Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten die entsprechenden Daten an Eurodac weitergegeben hat/haben; das Benutzerkennwort und alle Informationen in Bezug auf jegliche Überstellungen der betroffenen Person gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351. Dieses Verbot sollte das Recht der Mitgliedstaaten auf Weitergabe solcher Daten an Drittstaaten, auf die die Verordnung (EU) 2024/1351 anwendbar ist, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und mit den nach der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen nationalen Vorschriften unberührt lassen, damit sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung mit solchen Drittstaaten zusammenarbeiten können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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