ErwGr. 85

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

Abweichend von der Regel, dass von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung erlangte personenbezogene Daten keinem Drittstaat übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden sollten, sollte es möglich sein, derartige personenbezogene Daten an einen Drittstaat zu übermitteln, wenn eine solche Übermittlung strengen Bedingungen unterliegt und in Einzelfällen erforderlich ist, um die Identifizierung eines Drittstaatsangehörigen im Zusammenhang mit seiner Rückführung oder Rückkehr zu erleichtern. Die Übermittlung personenbezogener Daten sollte mit strikten Auflagen verknüpft sein. Werden derartige personenbezogene Daten übermittelt, so sollte ein Drittstaat keinerlei Informationen darüber erhalten, dass der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und mit Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats erfolgen. Bestimmungsdrittstaaten sind oft nicht Gegenstand eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/679. Außerdem wurde trotz der erheblichen Bemühungen der Union im Rahmen der Zusammenarbeit mit den wichtigsten Herkunftsländern von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die einer Rückkehrverpflichtung unterliegen, nicht sichergestellt, dass diese Drittstaaten ihre nach dem Völkerrecht bestehende Verpflichtung zur Rückübernahme ihrer eigenen Staatsangehörigen systematisch erfüllen. Rückübernahmeabkommen, die von der Union oder den Mitgliedstaaten geschlossen wurden oder derzeit ausgehandelt werden und die geeignete Garantien für die Übermittlung von Daten an Drittstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten, erfassen eine begrenzte Anzahl solcher Drittstaaten, und der Abschluss neuer Rückübernahmeabkommen ist weiterhin nicht gesichert. In diesen Situationen sollte — als Ausnahme vom Erfordernis eines Angemessenheitsbeschlusses oder geeigneter Garantien — die Übermittlung personenbezogener Daten an die Behörden von Drittstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung für die Zwecke der Durchführung der Rückkehrpolitik der Union erlaubt sein, und es sollte möglich sein, die in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehene Ausnahme in Anspruch zu nehmen, sofern die in der genannten Verordnung dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679, auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung, unterliegt der Überwachung durch die unabhängige nationale Aufsichtsbehörde. Die Verordnung (EU) 2016/679 gilt in Bezug auf die Verantwortung der Behörden der Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne der genannten Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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