ErwGr. 9

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Richtlinie 2001/55/EG des Rates (11) sieht ein System des vorübergehenden Schutzes vor, das mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 (12) des Rates als Reaktion auf den Krieg in der Ukraine erstmals aktiviert wurde. Nach diesem System des vorübergehenden Schutzes müssen die Mitgliedstaaten Personen registrieren, die in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießen. Die Mitgliedstaaten sind unter anderem auch verpflichtet, Familienangehörige zusammenzuführen und bei der Verlegung des Wohnsitzes von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen zusammenzuarbeiten. Es ist angezeigt, die Datenerhebungsbestimmungen der Richtlinie 2001/55/EG durch die Aufnahme von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, in Eurodac zu ergänzen. In dieser Hinsicht sind biometrische Daten ein wichtiges Element für die Feststellung der Identität oder der familiären Beziehungen dieser Personen und somit für den Schutz eines erheblichen öffentlichen Interesses im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (13). Durch die Aufnahme der biometrischen Daten von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, in Eurodac statt in ein Peer-to-Peer-System zwischen Mitgliedstaaten werden diese Personen darüber hinaus in den Genuss der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Garantien und Schutzmaßnahmen kommen, insbesondere in Bezug auf die Speicherfristen, die so kurz wie möglich sein sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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