ErwGr. 8

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

Nach den Sicherheitskontrollen gemäß dieser Verordnung sollte die Tatsache, dass eine Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte („Sicherheitskennzeichnung“), nur dann in Eurodac vermerkt werden, wenn die Person gewalttätig oder unrechtmäßig bewaffnet ist oder wenn eindeutige Hinweise darauf vorliegen, dass die Person an einer Straftat im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) oder an einer Straftat im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates (10) beteiligt ist. Bei der Beurteilung, ob eine Person unrechtmäßig bewaffnet ist, muss ein Mitgliedstaat feststellen, ob die Person eine Feuerwaffe ohne gültige Erlaubnis oder Genehmigung oder eine andere Art verbotener Waffe im Sinne des nationalen Rechts mitführt. Bei der Beurteilung, ob eine Person gewalttätig ist, muss ein Mitgliedstaat feststellen, ob die Person ein zu einem körperlichen Schaden für andere Personen führendes Verhalten gezeigt hat, das nach nationalem Recht eine Straftat darstellen würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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