Art. 1 – Gegenstand

REG_2024_1359 · zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147

(1)Diese Verordnung betrifft befristete Maßnahmen zur Bewältigung von außergewöhnlichen Krisensituationen, einschließlich Instrumentalisierung, und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl innerhalb der Union. In der Verordnung sind verstärkte Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen, die sich auf die Verordnung (EU) 2024/1351 stützen und dabei die gerechte Aufteilung der Verantwortung gewährleisten, sowie befristete spezifische Vorschriften, die von denen der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1348 abweichen.
(2)Die gemäß dieser Verordnung erlassenen befristeten Maßnahmen müssen den Anforderungen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit genügen, im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer erklärten Ziele angemessen sein und den Schutz der Rechte der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, gewährleisten sowie mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Völkerrecht und dem Besitzstand der Union im Bereich Asyl im Einklang stehen. Diese Verordnung berührt nicht die grundlegenden Prinzipien und Garantien, die in den Gesetzgebungsakten festgelegt sind, von denen gemäß der vorliegenden Verordnung Ausnahmeregelungen zulässig sind.
(3)Die gemäß dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen werden nur in dem angesichts der Lage unbedingt erforderlichen Maß, befristet, in begrenztem Umfang und nur unter außergewöhnlichen Umständen angewandt. Die Mitgliedstaaten dürfen die in Kapitel IV vorgesehenen Maßnahmen und die in Kapitel III vorgesehenen Maßnahmen nur auf Ersuchen und in dem Umfang anwenden und in Anspruch nehmen, der in dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Durchführungsbeschluss des Rates vorgesehen ist, unbeschadet des Artikels 10 Absatz 5.
(4)Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet „Krisensituation“: a) eine außergewöhnliche Situation von Massenankünften von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat auf dem Land-, Luft- oder Seeweg, einschließlich Personen, die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden, die unter anderem im Hinblick auf die Bevölkerungszahl, das BIP und die geografischen Besonderheiten des Mitgliedstaats, einschließlich der Größe seines Hoheitsgebiets, ein solches Ausmaß hat und von solcher Art ist, dass das gut vorbereitete Asylsystem, Aufnahmesystem, einschließlich Kinderschutzdienste, oder Rückkehrsystem des Mitgliedstaats nicht mehr funktioniert, einschließlich infolge einer Situation auf lokaler oder regionaler Ebene, sodass es zu schwerwiegenden Folgen für das Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems kommen könnte, oder b) eine Instrumentalisierungssituation, in der ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Reisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an die Außengrenzen oder in einen Mitgliedstaat fördert oder erleichtert, mit dem Ziel, die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren, wenn solche Handlungen wesentliche Funktionen eines Mitgliedstaats, einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder des Schutzes seiner nationalen Sicherheit, gefährden könnten. Die Mitgliedstaaten können um die Genehmigung der Anwendung der in den Kapiteln III und IV aufgeführten Maßnahmen insbesondere dann ersuchen, wenn die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz an den Außengrenzen unerwartet stark angestiegen ist. Die Mitgliedstaaten können die in dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Durchführungsbeschluss des Rates vorgesehenen Ausnahmeregelungen in der Instrumentalisierungssituation nur in Bezug auf Drittstaatsangehörige oder Staatenlose anwenden, die instrumentalisiert werden und die in Verbindung mit einem unerlaubten Grenzübertritt auf dem Land-, See- oder Luftweg in der Nähe der Außengrenze, d. h. der Landgrenzen des Mitgliedstaats, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen und der Flughäfen sowie der Flussschifffahrts-, See- und Binnenseehäfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind, entweder aufgegriffen oder aufgefunden wurden oder nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden oder die sich an Grenzübergangsstellen gemeldet haben.
(5)Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „höhere Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats entziehen und deren Folgen trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können und die diesen Mitgliedstaat daran hindern, seinen Verpflichtungen gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1348 nachzukommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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