Art. 2 – Begründetes Ersuchen eines Mitgliedstaats

REG_2024_1359 · zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147

(1)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er sich in einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt befindet, so kann er angesichts dieser außergewöhnlichen Umstände bei der Kommission ein begründetes Ersuchen stellen, um Solidaritätsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, die die ordnungsgemäße Bewältigung dieser Situation und eine mögliche Ausnahme von den einschlägigen Vorschriften über das Asylverfahren ermöglichen, wobei er gleichzeitig sicherstellt, dass die Grundrechte der Antragsteller gewahrt werden.
(2)Ein begründetes Ersuchen gemäß Absatz 1 umfasst a) eine Beschreibung i) inwiefern das Asyl- und Aufnahmesystem des Mitgliedstaats, einschließlich Kinderschutzdienste, infolge einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a nicht mehr funktionsfähig ist, sowie die bisher ergriffenen Maßnahmen zur Bewältigung der Situation und eine Begründung dafür, dass dieses System — obwohl es gut vorbereitet ist und trotz der bereits ergriffenen Maßnahmen — nicht in der Lage ist, die Situation zu bewältigen, oder ii) inwiefern der Mitgliedstaat mit einer Instrumentalisierungssituation im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b konfrontiert ist, die seine wesentlichen Funktionen, einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder des Schutzes seiner nationalen Sicherheit, gefährdet, oder iii) inwiefern der Mitgliedstaat mit außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen konfrontiert ist, auf die er keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermieden werden konnten, und inwiefern diese Situation höherer Gewalt ihn daran hindert, seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 27, Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 und den Artikeln 39, 40, 41 und 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 nachzukommen; b) gegebenenfalls Art und Umfang der Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1, die er für erforderlich hält; c) gegebenenfalls die Ausnahmen gemäß den Artikeln 10 bis 13, die er für erforderlich hält, und d) bei Ersuchen eines Mitgliedstaats um Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 11 Absatz 6, ob er beabsichtigt, den Ausschluss bestimmter Kategorien von Antragstellern gemäß Absatz 7 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe b jenes Artikels oder die Einstellung des Grenzverfahrens für bestimmte Kategorien von Antragstellern im Anschluss an eine Einzelfallprüfung gemäß Absatz 9 jenes Artikels vorzusehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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