Art. 5 – Dauer

REG_2024_1359 · zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147

(1)Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels beträgt der Zeitraum für die Anwendung der Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen, die in Artikel 4 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses des Rates festgelegt werden, drei Monate. Sofern dieser Beschluss nicht gemäß Artikel 6 Absatz 3 aufgehoben wird, kann dieser Zeitraum einmal um drei Monate verlängert werden, wenn die Kommission bestätigt hat, dass die Krisensituation oder die Situation höherer Gewalt fortbesteht.
(2)Am Ende des in Absatz 1 genannten Zeitraums und auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats kann die Kommission einen Vorschlag für einen neuen Durchführungsbeschluss des Rates zur Änderung oder Verlängerung der spezifischen Ausnahmeregelungen oder des Plans für Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 um einen Zeitraum von höchstens drei Monaten vorlegen. Sofern dieser Beschluss nicht gemäß Artikel 6 Absatz 3 aufgehoben wird, kann dieser Zeitraum einmal um drei Monate verlängert werden, wenn die Kommission bestätigt hat, dass die Krisensituation oder die Situation höherer Gewalt fortbesteht. Artikel 4 Absätze 3 und 5 finden Anwendung.
(3)Die mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierten Mitgliedstaaten wenden die Artikel 10 bis 13 nur so lange an, wie dies unbedingt erforderlich ist, um die Situation zu bewältigen, keinesfalls jedoch über den im Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Zeitraum hinaus. Die Gesamtdauer der Anwendung der Maßnahmen darf die Dauer der Krisensituation oder der Situation höherer Gewalt nicht überschreiten und darf höchstens zwölf Monate betragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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