(1)Gleichzeitig mit dem Erlass des in Artikel 3 genannten Durchführungsbeschlusses der Kommission unterbreitet die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich über diesen Vorschlag.
(2)Der Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsbeschluss gemäß Absatz 1 stellt sicher, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, und umfasst Folgendes: a) soweit angemessen, die spezifischen Ausnahmeregelungen gemäß den Artikeln 10 bis 13, die der Mitgliedstaat sollte anwenden dürfen, b) soweit angemessen, wenn der Mitgliedstaat mit einer Krisensituation konfrontiert ist, nach Abstimmung mit dem Mitgliedstaat einen Entwurf eines Plans für Solidaritätsmaßnahmen, der das uneingeschränkte Ermessen der beitragenden Mitgliedstaaten bei der Wahl der Arten von Solidaritätsmaßnahmen gewährleistet und Folgendes umfasst: i) soweit angemessen, die Gesamtmenge der Übernahmebeiträge, die zur Bewältigung der Krisensituation erforderlich sind, ii) soweit angemessen, die anderen einschlägigen Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c und den Umfang solcher Maßnahmen, der zur Bewältigung der spezifischen Krisensituation erforderlich ist, iii) soweit zutreffend, die Gesamtmenge der Solidaritätsmaßnahmen, die aus den verfügbaren Zusagen in dem eingerichteten jährlichen Solidaritätspool zu entnehmen sind, iv) wenn die verfügbaren Zusagen im jährlichen Solidaritätspool den unter den Ziffern i und ii des vorliegenden Buchstaben ermittelten Bedarf nicht decken, werden im Plan für Solidaritätsmaßnahmen auch die zusätzlichen Zusagen festgelegt, die zur Deckung dieses Bedarfs erforderlich sind, und v) die indikativen Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten, um ihren gerechten Anteil beizutragen, berechnet nach dem Verteilungsschlüssel gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2024/1351, und c) wenn der Mitgliedstaat mit einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b konfrontiert ist, die Ermittlung der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die von dieser Situation betroffen sind.
Bei der Festlegung des Solidaritätsbedarfs des Mitgliedstaats berücksichtigt die Kommission, ob es sich bei dem Mitgliedstaat bereits um einen begünstigten Mitgliedstaat gemäß Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) 2024/1351 handelt.
Hat der Mitgliedstaat in dem in Artikel 2 genannten begründeten Ersuchen die Übernahme als vorrangige oder einzige Solidaritätsmaßnahme angesehen, um die Situation zu bewältigen, so berücksichtigt die Kommission dies in ihrem Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates, unbeschadet des Ermessens der beitragenden Mitgliedstaaten, zwischen den Arten von Solidaritätsmaßnahmen zu wählen.
(3)Der Rat bewertet den Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Absatz 1 und erlässt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang dieses Vorschlags einen Durchführungsbeschluss, in dem der Mitgliedstaat ermächtigt wird, die Ausnahmeregelungen gemäß den Artikeln 10 bis 13 anzuwenden und in dem ein Plan für Solidaritätsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels aufgestellt wird, der die Solidaritätsmaßnahmen enthält, die der Mitgliedstaat zur Bewältigung der Situation nutzen kann.
(4)Bei Erlass des in Absatz 1 genannten Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates kann die Kommission gegebenenfalls eine Empfehlung zur Anwendung eines raschen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes auf bestimmte Kategorien von Antragstellern gemäß Artikel 14 erlassen.
(5)Mit dem Durchführungsbeschluss des Rates wird sichergestellt, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, es werden die Gründe aufgeführt, auf die er sich stützt, und der Termin festgelegt, ab dem die in den Artikeln 10 bis 13 genannten Ausnahmeregelungen angewendet werden dürfen, sowie der Zeitraum ihrer Anwendung gemäß Artikel 5.
In dem Durchführungsbeschluss des Rates a) werden, soweit angemessen, die spezifischen Ausnahmeregelungen gemäß den Artikeln 10 bis 13 angegeben, die der betreffende Mitgliedstaat anwenden darf; b) wird, soweit angemessen, ein Plan für Solidaritätsmaßnahmen aufgestellt, der Folgendes umfasst: i) die Gesamtmenge der Übernahmebeiträge, die — unter umfassender Berücksichtigung der Bewertung der Kommission — zur Bewältigung der Krisensituation erforderlich sind, ii) die weiteren einschlägigen Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c und den zur Bewältigung der Krisensituation erforderlichen Umfang solcher Maßnahmen, iii) die Gesamtmenge der Solidaritätsmaßnahmen, die dem jährlichen Solidaritätspool zu entnehmen sind, iv) die zusätzlichen Zusagen für die Deckung des Bedarfs zur Bewältigung der Krisensituation, wenn die im jährlichen Solidaritätspool vorhandenen Zusagen nicht ausreichen, v) der besondere Beitrag jedes Mitgliedstaats, den er im Rahmen seines verpflichtenden gerechten Anteils zugesagt hat und der nach dem Verteilungsschlüssel gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2024/1351 berechnet wurde; c) werden die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen angegeben, die von dieser Situation betroffen sind, sofern der betroffene Mitgliedstaat mit einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b konfrontiert ist.
Der Rat übermittelt dem Europäischen Parlament und der Kommission unverzüglich den Durchführungsbeschluss.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024
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