(1)Nach Einreichung des begründeten Ersuchens gemäß Artikel 2 bewertet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem ersuchenden Mitgliedstaat und in Absprache mit den einschlägigen Agenturen der Union und internationalen Organisationen, insbesondere UNHCR und IOM, unverzüglich die Lage und erlässt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 1 erfüllt sind, einen Durchführungsbeschluss nach Absatz 8 des vorliegenden Artikels.
(2)Die Kommission kann auch eine Empfehlung zur Anwendung eines raschen Verfahrens für die Gewährung internationalen Schutzes für bestimmte Kategorien von Antragstellern gemäß Artikel 14 annehmen.
(3)Die Kommission teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten unverzüglich mit, dass sie eine gemäß Absatz 1 genannte Bewertung vornimmt.
(4)Bei der Bewertung, ob der Mitgliedstaat mit einer Instrumentalisierungssituation nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung konfrontiert ist, bewertet die Kommission unter anderem Folgendes: a) ob ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in die Union erleichtert, b) ob die durch den Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen angemessen zum Ausdruck bringen, dass jegliche der unter Buchstabe a fallenden Maßnahmen darauf abzielen, die Union oder den betreffenden Mitgliedstaat zu destabilisieren, c) ob die Anzahl der Anträge auf internationalen Schutz an den Außengrenzen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat im Vergleich zur durchschnittlichen Anzahl der Anträge unerwartet stark gestiegen ist, d) ob die Auswirkungen der Instrumentalisierungssituation auf das Migrations- und Asylsystem des betreffenden Mitgliedstaats mit den im Instrumentarium zur Unterstützung der Migration enthaltenen Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 nicht ausreichend bewältigt werden können.
(5)Die Kommission stellt unter Berücksichtigung des begründeten Ersuchens gemäß Artikel 2 und der bereitgestellten Informationen und der Indikatoren für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 fest, ob die Voraussetzungen gemäß Artikel 1 in Bezug auf die Situation, mit der der Mitgliedstaat konfrontiert ist, erfüllt sind.
Die Kommission bewertet die in dem begründeten Ersuchen vorgelegten Informationen anhand der Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat in den vorangegangenen zwei Monaten und vergleicht sie mit der Gesamtlage in der Union.
(6)Die Kommission legt insbesondere Folgendes fest: a) ob das Asylsystem, das Aufnahmesystem, einschließlich der Kinderschutzdienste, oder das Migrationssystem des ersuchenden Mitgliedstaats infolge der Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen — obwohl es gut vorbereitet ist und trotz der bereits ergriffenen Maßnahmen — nicht mehr funktionsfähig und der Mitgliedstaat nicht mehr in der Lage ist, die Situation zu bewältigen und ob dies schwerwiegende Folgen für das Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems haben könnte, b) ob der Mitgliedstaat mit einer Instrumentalisierungssituation nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b konfrontiert ist, die mit der erforderlichen und verhältnismäßigen Anwendung der mit dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen angegangen werden soll, c) ob der Mitgliedstaat mit ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen konfrontiert ist, auf die er keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermieden werden konnten, und inwiefern diese Situation höherer Gewalt ihn daran hindert, seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 27, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 und den Artikeln 39, 40, 41 und 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 nachzukommen.
(7)Beim Erlass eines Durchführungsbeschlusses gemäß Absatz 8 gibt die Kommission an, warum die Instrumentalisierungssituation mit den im Instrumentarium zur Unterstützung der Migration gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Maßnahmen nicht ausreichend bewältigt werden kann.
(8)Entscheidet die Kommission gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, dass die in Absatz 1 genannte Bewertung unter Berücksichtigung des begründeten Ersuchens gemäß Artikel 2 und der bereitgestellten Informationen und der Indikatoren für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 die in Artikel 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, erlässt die Kommission unverzüglich und keinesfalls später als zwei Wochen nach Übermittlung des in Artikel 2 dieser Verordnung genannten begründeten Ersuchens einen Durchführungsbeschluss, in dem sie feststellt, ob der ersuchende Mitgliedstaat mit einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a dieser Verordnung oder mit einer Situation höherer Gewalt gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung konfrontiert ist.
Die Kommission übermittelt den Durchführungsbeschluss an das Europäische Parlament und den Rat.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024
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