Art. 1 – Gegenstand

REG_2024_1449 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

(1)Mit dieser Verordnung wird die Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan (im Folgenden „Fazilität“) eingerichtet. In dieser Verordnung werden die Ziele der Fazilität, ihre Finanzierung sowie die Mittelausstattung für den Zeitraum 2024 bis 2027, die Formen der im Rahmen der Fazilität gewährten Unionsfinanzierung und die Regeln für die Bereitstellung der Mittel festgelegt.
(2)Die Fazilität ergänzt die Verordnung (EU) 2021/1529 und dient der Unterstützung des Westbalkans bei der Durchführung von EU-bezogenen Reformen, insbesondere von inklusiven und nachhaltigen sozioökonomischen Reformen und Reformen bezüglich der wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses, die mit den Werten der Union im Einklang stehen, und von Investitionen zur Umsetzung der jeweiligen Reformagenden gemäß Kapitel III.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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