Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Begünstigter“ Albanien, Bosnien und Herzegowina, das Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
2.„erweiterungspolitischer Rahmen“ den allgemeinen politischen Rahmen für die Durchführung dieser Verordnung, wie er vom Europäischen Rat und dem Rat festgelegt wurde, und umfasst die überarbeitete Verfahrensweise bei der Erweiterung, Vereinbarungen, die eine rechtsverbindliche Beziehung zu den Begünstigten begründen, gegebenenfalls die Verhandlungsrahmen für die Beitrittsverhandlungen mit den Bewerberländern sowie Entschließungen des Europäischen Parlaments, einschlägige Mitteilungen der Kommission, gegebenenfalls auch zur Rechtsstaatlichkeit, und gemeinsame Mitteilungen der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik;
3.„Fazilitätsvereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen der Kommission und dem Begünstigten, in der die Grundsätze für die finanzielle Zusammenarbeit zwischen dem Begünstigten und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung festgelegt sind. Diese Vereinbarung stellt in Bezug auf die Finanzausstattung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung eine Finanzierungsvereinbarung im Sinne von Artikel 114 Absatz 2 dieser Verordnung dar;
4.„Darlehensvereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen der Kommission und einem Begünstigten, in der die Bedingungen für die Unterstützung durch die Fazilität festgelegt sind;
5.„Reformagenden“ eine umfassende, kohärente und priorisierte Kombination gezielter Reformen und vorrangiger Investitionsbereiche für jeden Begünstigten, einschließlich Auszahlungsbedingungen, die zufriedenstellenden Fortschritten oder dem Abschluss der Maßnahmen in diesem Zusammenhang entsprechen, sowie eines indikativen Zeitplans für ihre Durchführung;
6.„Maßnahmen“ Reformen und Investitionen im Rahmen der Reformagenden gemäß Kapitel III;
7.„Auszahlungsbedingungen“ die Bedingungen für die Freigabe von Mitteln, formuliert als beobachtbare und messbare qualitative oder quantitative Schritte, die ein Begünstigter im Rahmen der Reformagenda nach Kapitel III unternehmen muss;
8.„Mischfinanzierungsmaßnahmen“ aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahmen, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung, die von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzinstitutionen, einschließlich Exportkreditagenturen, oder kommerziellen Finanzinstituten und Investoren bereitgestellt werden, kombinieren;
9.„Endempfänger“ eine Person oder Stelle, die Mittel aus der Fazilität erhält. Für den Teil der Fazilität, der als finanzielle Unterstützung zur Verfügung gestellt wird, ist der Endempfänger die Staatskasse des Begünstigten. Für den Teil der Fazilität, der über den Investitionsrahmen für den westlichen Balkan (WBIF) bereitgestellt wird, ist der Endempfänger der Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer, der das Investitionsvorhaben durchführt;
10.„Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ die Vermeidung der Unterstützung oder Durchführung von Wirtschaftstätigkeiten, durch die ein Umweltziel gegebenenfalls im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt wird.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024
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