Art. 4 – Allgemeine Grundsätze

REG_2024_1449 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

(1)Die Zusammenarbeit im Rahmen der Fazilität erfolgt bedarfsorientiert und fördert die Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere die Eigenverantwortung der Begünstigten für die Entwicklungsprioritäten, die Konzentration auf eine eindeutige Konditionalität und greifbare Ergebnisse, inklusive Partnerschaften, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht.
Diese Zusammenarbeit beruht auf einer wirksamen und effizienten Zuweisung und Verwendung der Mittel.
Mit der Fazilität wird angestrebt, eine angemessene geografische Ausgewogenheit von Investitionsvorhaben sicherzustellen.
(2)Die Bereitstellung von Makrofinanzhilfen fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Fazilität.
(3)Die Unterstützung aus der Fazilität wird zusätzlich und ergänzend zur Unterstützung im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union gewährt.
Maßnahmen, die für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht kommen, können aus anderen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt werden, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten betrifft und eine angemessene Aufsicht und Haushaltskontrolle sichergestellt sind.
Die Kommission sorgt für Komplementarität und Synergieeffekte zwischen der Fazilität und anderen Programmen der Union, um eine doppelte Unterstützung und eine Doppelfinanzierung zu vermeiden.
Es darf keine Überschneidungen zwischen der Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1529 geben.
(4)Um die Komplementarität, Kohärenz und Effizienz ihrer Maßnahmen zu fördern, arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten zusammen und bemühen sich, Überschneidungen zwischen der Hilfe im Rahmen dieser Verordnung und anderen Formen von Hilfen der Union, der Mitgliedstaaten, von Drittländern, multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen wie internationalen Organisationen und den entsprechenden internationalen Finanzinstitutionen, Agenturen und Gebern außerhalb der Union, einschließlich integrierter Finanzierungspakete, die sowohl aus Export- als auch aus Entwicklungsfinanzierung bestehen, im Einklang mit den festgelegten Grundsätzen für die Stärkung der operativen Koordinierung im Bereich der Außenhilfe zu vermeiden und Synergieeffekte zwischen den Hilfen sicherzustellen, unter anderem durch eine verstärkte Koordinierung mit den Mitgliedstaaten auf lokaler Ebene.
Diese Koordinierung auf lokaler Ebene umfasst regelmäßige und rechtzeitige Konsultationen und einen häufigen Informationsaustausch während der gesamten Durchführung der Fazilität.
(5)Bei den Tätigkeiten im Rahmen der Fazilität sollten Demokratie, Menschenrechte und Gleichstellung der Geschlechter durchgängig berücksichtigt und gefördert werden, eine allmähliche Angleichung an die Standards der Union in den Bereichen Soziales, Klima und Umwelt erfolgen, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, gegebenenfalls Katastrophenvorsorge, Umweltschutz und Erhaltung der biologischen Vielfalt, gegebenenfalls auch durch Umweltverträglichkeitsprüfungen, durchgängig berücksichtigt werden und Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützt werden, um integrierte Maßnahmen zu fördern, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen.
Dabei werden „verlorene Vermögenswerte“ vermieden und die Grundsätze, erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden und niemanden zurückzulassen, sowie das dem europäischen Grünen Deal zugrunde liegende Prinzip der Nachhaltigkeit eingehalten.
(6)Die Begünstigten und die Kommission stellen sicher, dass die Geschlechtergleichstellung, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung der Reformagenden und der Durchführung der Fazilität berücksichtigt und gefördert werden.
Die Begünstigten und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, aus rassistischen Gründen, aus Gründen der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu verhindern.
Die Kommission erstattet über diese Maßnahmen im Zuge ihrer regelmäßigen Berichterstattung im Rahmen der Aktionspläne für die Geschlechtergleichstellung Bericht.
(7)Aus der Fazilität werden keine Tätigkeiten oder Maßnahmen unterstützt, die mit den Energie- und Klimaplänen der Begünstigten, ihren national festgelegten Beiträgen im Rahmen des Übereinkommens von Paris und dem Ziel, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, unvereinbar sind, die Investitionen in fossile Brennstoffe fördern oder die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, das Klima oder die biologische Vielfalt haben.
(8)Im Einklang mit dem Grundsatz einer inklusiven Partnerschaft bemüht sich die Kommission gegebenenfalls um die Gewährleistung einer demokratische Kontrolle in Form einer Konsultation des jeweiligen Parlaments sowie wichtiger Interessenträger durch die Regierung des Begünstigten, einschließlich lokaler und regionaler Behörden, Sozialpartner und der Zivilgesellschaft, einschließlich schutzbedürftiger Gruppen sowie gegebenenfalls aller Minderheiten und Gemeinschaften, damit sie an der Erstellung der Konzeption und an der Umsetzung der im Rahmen der Fazilität förderfähigen Maßnahmen und an den sie begleitenden Überwachungs-, Kontroll- und Evaluierungsprozessen — je nachdem, wo dies angebracht ist — beteiligt werden können.
Bei dieser Konsultation wird angestrebt, dem Pluralismus der Gesellschaft des Begünstigten Rechnung zu tragen.
(9)Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Begünstigten die Einhaltung der von der Union eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Bereitstellung von Unterstützung sicher, unter anderem indem sie die Anwendung und Stärkung interner Kontrollsysteme und der Betrugsbekämpfungspolitik fördert.
Die Kommission macht Informationen über den Umfang und die Zuweisung der Unterstützung über den Fortschrittsanzeiger gemäß Artikel 26 öffentlich zugänglich.
Die Begünstigten veröffentlichen gemäß Artikel 22 aktuelle Daten über Endempfänger, die Unionsmittel für die Durchführung von Reformen und Investitionen im Rahmen dieser Fazilität erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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