Art. 6 – Mittelausstattung

REG_2024_1449 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

(1)Der Betrag der aus der Fazilität gemäß den Absätzen 2 und 3 bereitgestellten Mittel darf für den Zeitraum 2024 bis 2027 6 000 000 000 EUR nicht überschreiten.
(2)Die Finanzausstattung für die Durchführung der Fazilität wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 auf 2 000 000 000 EUR festgesetzt, davon a) 98,5 % in Form nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung der Begünstigten bei der Umsetzung der Reformagenden, b) 1,5 % für Ausgaben gemäß Absatz 6.
(3)Im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 kann Unterstützung in Form von Darlehen in Höhe von bis zu 4 000 000 000 EUR gewährt werden. Diese Mittel fallen nicht unter den in Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/947 genannten Betrag im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen.
(4)Die Kommission setzt den anfänglichen Richtbetrag der für die einzelnen Begünstigten verfügbaren Finanzmittel nach der im Anhang dargelegten Methode in dem entsprechenden Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 15 fest, wobei dieser Betrag auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten an dem in Artikel 33 festgelegten Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung berechnet wird. Die Richtbeträge können sich während der Durchführung der Fazilität nach Maßgabe der Grundsätze des Artikels 21 ändern.
(5)Im Einklang mit Artikel 19 der vorliegenden Verordnung beträgt die Höhe der Mittel, die über den in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/1529 genannten Investitionsrahmen für den westlichen Balkan (WBIF) bereitgestellt werden, mindestens 50 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gesamtbetrags. Dieser Beitrag umfasst den gesamten Betrag der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels abzüglich des Dotierungsbetrags.
(6)Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mittel können für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der Fazilität verwendet werden, etwa für vorbereitende Maßnahmen, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, die für die Verwaltung der Fazilität und die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Schulungen, Konsultationen mit den Behörden der Begünstigten, Konferenzen, die Konsultation von Interessenträgern, einschließlich lokaler und regionaler Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich inklusiver Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie in Bezug zu den Zielen dieser Verordnung stehen, Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch, betriebliche IT-Systeme sowie alle sonstigen Ausgaben in den zentralen Dienststellen und den Unionsdelegationen für die administrative Hilfe und Koordinierungshilfe, die für die Fazilität benötigt wird. Die Ausgaben können ferner die Kosten von Tätigkeiten zur Förderung der Transparenz und anderer Tätigkeiten wie Qualitätskontrolle und Überwachung von Projekten oder Programmen vor Ort sowie die Kosten für Peer-Beratung und Sachverständige für die Bewertung und Durchführung von Reformen und Investitionen abdecken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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