Art. 9 – Fazilitätsvereinbarung

REG_2024_1449 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

(1)Zur Durchführung der Fazilität schließt die Kommission mit jedem Begünstigen eine Fazilitätsvereinbarung, in der die Verpflichtungen der Begünstigten und die Bedingungen für die Auszahlung von Mitteln aus der Fazilität festgelegt werden.
(2)Die Fazilitätsvereinbarung wird durch Darlehensvereinbarungen gemäß Artikel 17 ergänzt, in denen besondere Bestimmungen für die Verwaltung und Durchführung von Finanzierungen in Form von Darlehen festgelegt werden. Die Fazilitätsvereinbarungen, einschließlich aller damit zusammenhängenden Unterlagen, werden dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen gleichzeitig und unverzüglich zur Verfügung gestellt.
(3)Die Mittel werden den Begünstigten erst nach Inkrafttreten der jeweiligen Fazilitätsvereinbarung und der betreffenden Darlehensvereinbarungen gewährt.
(4)Durch die mit den einzelnen Begünstigten geschlossenen Fazilitätsvereinbarungen und Darlehensvereinbarungen sowie die Vereinbarungen mit Personen oder Stellen, die Unionsmittel erhalten, wird sichergestellt, dass die in Artikel 129 der Haushaltsordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden.
(5)Die Fazilitätsvereinbarung enthält die erforderlichen detaillierten Bestimmungen in Bezug auf a) die Verpflichtung des Begünstigten, entscheidende Fortschritte bei der Schaffung eines soliden Rechtsrahmens für die Betrugsbekämpfung zu erzielen, effizientere und wirksamere Kontrollsysteme einzurichten, einschließlich geeigneter Mechanismen für den Schutz von Hinweisgebern sowie geeigneter Mechanismen und Maßnahmen zur wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten, sowie die Bekämpfung von Geldwäsche, organisierter Kriminalität, der missbräuchlichen Verwendung öffentlicher Mittel, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sowie von sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mitteln zu verstärken, b) die Regeln für die Freigabe, Einbehaltung, Kürzung und Umverteilung von Mitteln gemäß Artikel 21, c) die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung im Rahmen der Fazilität sowie Systemprüfungen, Untersuchungen, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und Zusammenarbeit, d) die Regeln für die Berichterstattung an die Kommission zur Frage, ob und wie die in Artikel 12 genannten Auszahlungsbedingungen erfüllt sind, e) die Vorschriften über Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nach Artikel 27 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EU) 2021/947, f) die Maßnahmen zur wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sowie die Verpflichtung für Personen und Einrichtungen, die Unionsmittel im Rahmen der Fazilität ausführen, die Kommission, das OLAF und gegebenenfalls die EUStA unverzüglich über mutmaßliche oder tatsächliche Fälle von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die sich auf die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel auswirken, sowie über das einschlägige Vorgehen zu unterrichten, g) die in den Artikeln 23 Absatz 24 genannten Verpflichtungen, einschließlich der genauen Regeln und eines Zeitrahmens für die Erhebung von Daten durch den Begünstigten und den Zugang dazu für die Kommission, das OLAF, den Europäischen Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA, h) ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass Anträge auf Auszahlung der Unterstützung in Darlehensform gemäß Artikel 6 Absatz 3 innerhalb des verfügbaren Darlehensbetrags bleiben, i) das Recht der Kommission, im Falle von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die vom Begünstigten nicht behoben wurden, oder bei einer schwerwiegenden Verletzung einer in der Fazilitätsvereinbarung vorgesehenen Verpflichtung die im Rahmen der Fazilität geleistete Unterstützung anteilig zu kürzen und alle zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegebenen Beträge einzuziehen oder die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen, j) die Regeln und Modalitäten für die Berichterstattung durch die Begünstigten zwecks Überwachung der Durchführung der Fazilität und Bewertung der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele, k) die Verpflichtung der Begünstigten, der Kommission die in Artikel 22 genannten Daten auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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