Art. 8 – Regeln für die Förderfähigkeit von Personen und Einrichtungen, Ursprung der Lieferungen und Materialien und Beschränkungen im Rahmen der Fazilität

REG_2024_1449 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

(1)Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Finanzhilfen für im Rahmen der Fazilität finanzierte Maßnahmen steht internationalen und regionalen Organisationen offen sowie allen natürlichen Personen, die Staatsangehörige folgender Länder oder Gebiete sind, bzw. juristischen Personen, die in folgenden Ländern oder Gebieten tatsächlich niedergelassen sind: a) Mitgliedstaaten, Begünstigte, Bewerberländer und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, b) Länder, die im Verhältnis zur Größe ihrer Volkswirtschaft eine mit der Union vergleichbare Unterstützung für die Begünstigten leisten und mit denen die Kommission einen gegenseitigen Zugang zur Außenhilfe im Gebiet der Begünstigten vereinbart hat.
(2)Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte gegenseitige Zugang kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Einrichtungen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen dieser Fazilität förderfähig sind, Zugang unter den gleichen Bedingungen gewährt. Die Kommission beschließt nach Anhörung des betreffenden Begünstigten über den gegenseitigen Zugang.
(3)Alle im Rahmen dieser Fazilität finanzierten und beschafften Lieferungen und Materialien müssen ihren Ursprung in einem der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Länder haben, es sei denn, diese Lieferungen und Materialien können nicht zu angemessenen Bedingungen in einem dieser Länder beschafft werden. Darüber hinaus gelten die in Absatz 6 vorgesehenen Beschränkungen.
(4)Die Bestimmungen über die Förderfähigkeit gemäß diesem Artikel gelten nicht für natürliche Personen, die von einem teilnahmeberechtigten Auftragnehmer oder gegebenenfalls Unterauftragnehmer beschäftigt oder auf andere Weise rechtmäßig vertraglich verpflichtet werden, und führen solchen natürlichen Personen gegenüber nicht zu Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, es sei denn, die Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit beruhen auf den in Absatz 6 genannten Regeln.
(5)Im Falle von Maßnahmen, die gemeinsam mit einer Stelle kofinanziert oder in direkter oder indirekter Mittelverwaltung mit den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Stellen durchgeführt werden, gelten ebenfalls die Bestimmungen für diese Stellen. Dies gilt unbeschadet der Beschränkungen gemäß Absatz 6 dieses Artikels, die in den mit diesen Stellen geschlossenen Vereinbarungen gebührend berücksichtigt werden.
(6)Die Bestimmungen über die Förderfähigkeit und die Bestimmungen über den Ursprung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Lieferungen und Materialien sowie die Bestimmungen zur Staatsangehörigkeit der in Absatz 4 genannten natürlichen Personen können hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der an den Gewährungsverfahren beteiligten Rechtsträger sowie hinsichtlich des geografischen Ursprungs von Lieferungen und Materialien beschränkt werden, wenn a) diese Beschränkungen wegen der spezifischen Art oder Ziele der Tätigkeit oder des spezifischen Gewährungsverfahrens notwendig sind oder für die wirksame Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, b) die Maßnahme oder das spezifische Gewährungsverfahren die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, insbesondere in Bezug auf strategische Vermögenswerte und Interessen der Union, der Mitgliedstaaten oder der Begünstigten, einschließlich der Sicherheit, der Resilienz und des Schutzes der Integrität der digitalen Infrastruktur (einschließlich der 5G-Netzinfrastruktur), der Kommunikations- und Informationssysteme und der damit verbundenen Lieferketten.
(7)Bieter und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern können in dringlichen Fällen oder bei Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder Gebiete oder in anderen hinreichend begründeten Fällen als förderfähig zugelassen werden, wenn die Anwendung der Förderfähigkeitsbestimmungen die Verwirklichung einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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