Art. 5 – Vorbedingungen für die Unterstützung durch die Union

REG_2024_1449 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

(1)Vorbedingung für die Unterstützung im Rahmen der Fazilität ist, a) dass die Begünstigten sich zu funktionierenden demokratischen Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, freier und fairer Wahlen, pluralistischer Medien, einer unabhängigen Justiz und der Rechtsstaatlichkeit, bekennen und sich daran halten, und die Achtung aller Menschenrechtsverpflichtungen, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, garantieren, b) dass sich Serbien und das Kosovo konstruktiv mit messbaren Fortschritten und greifbaren Ergebnissen um die Normalisierung ihrer Beziehungen bemühen, indem sie ihren jeweiligen Verpflichtungen, die sich aus dem Abkommen über den Weg zur Normalisierung der Beziehungen und dem dazugehörigen Anhang zur Durchführung sowie aus allen bisherigen im Rahmen des Dialogs getroffenen Vereinbarungen ergeben, ausnahmslos und in vollem Umfang nachkommen und Verhandlungen über das umfassende Abkommen zur Normalisierung der Beziehungen aufnehmen.
(2)Die Kommission überwacht, ob die in Absatz 1 genannten Vorbedingungen erfüllt sind, bevor Mittel, einschließlich Vorfinanzierungen, aus der Fazilität an die Begünstigten freigegeben werden, und zwar während der gesamten Laufzeit der im Rahmen der Fazilität geleisteten Unterstützung und unter gebührender Berücksichtigung des erweiterungspolitischen Rahmens. Bei der Überwachung berücksichtigt die Kommission auch die einschlägigen Empfehlungen internationaler Gremien wie dem Europarat und seiner Venedig-Kommission oder dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE).
(3)In Bezug auf die Vorbedingung nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels trägt die Kommission im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU der Rolle und dem Beitrag des EAD gebührend Rechnung.
(4)Die Kommission kann einen Beschluss erlassen, in dem sie feststellt, dass einzelne Vorbedingungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht erfüllt sind, und insbesondere die freizugebenden Mittel gemäß Artikel 21 einbehalten, unabhängig davon, ob die in Artikel 12 genannten Auszahlungsbedingungen erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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