Art. 10 – Mittelübertragungen, Jahrestranchen, Mittel für Verpflichtungen

REG_2024_1449 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

(1)Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung werden ungenutzte Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen im Rahmen der Fazilität automatisch übertragen und können jeweils bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden und ausgeschöpft werden. Im folgenden Haushaltsjahr wird zunächst der übertragene Betrag verwendet.
(2)Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 6 der Haushaltsordnung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die übertragenen Mittel für Verpflichtungen, einschließlich der betreffenden Beträge.
(3)Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikel 15 der Haushaltsordnung über die Wiedereinsetzung von Mitteln werden Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der aufgehobenen Mittelbindungen infolge der vollständigen oder teilweisen Nichtdurchführung einer Maßnahme im Rahmen der Fazilität entsprechen, wieder in die ursprüngliche Haushaltslinie eingestellt.
(4)Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können im Einklang mit Artikel 112 Absatz 2 der Haushaltsordnung über mehrere Jahre in Jahrestranchen erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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