(1)Die Reformagenden müssen insbesondere die folgenden Elemente enthalten, die hinreichend zu begründen und zu erläutern sind: a) Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen in kohärenter, umfassender und hinreichend ausgewogener Weise Rechnung tragen, einschließlich Strukturreformen, Investitionen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Gewährleistung der Erfüllung der in Artikel 5 genannten Vorbedingungen, b) eine Erläuterung, inwiefern die Maßnahmen mit den in Artikel 4 genannten allgemeinen Grundsätzen sowie mit den in den Artikeln 4 und 11 genannten Anforderungen, Strategien, Plänen und Programmen im Einklang stehen, c) eine Erläuterung, inwiefern die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Korruptionsbekämpfung, durch die Maßnahmen weiter gestärkt werden sollen, d) eine indikative Liste der Investitionsprojekte und -programme, die im Rahmen des WBIF finanziert werden sollen, einschließlich des jeweiligen Gesamtinvestitionsvolumens und der für die Durchführung vorgesehenen Fristen, e) eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahmen zu den Klima- und Umweltzielen beitragen sollen und ob sie mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen vereinbar sind, f) eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahmen zum digitalen Wandel beitragen sollen, g) eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahmen zu den Zielen in den Bereichen Bildung und berufliche Bildung sowie zu den beschäftigungs- und sozialpolitischen Zielen beitragen sollen, h) eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen sowie zur Förderung der Rechte von Frauen und Mädchen beitragen sollen, i) einen indikativen Zeitplan für die Reformen und Investitionen sowie die geplanten Auszahlungsbedingungen für die Mittelfreigabe, formuliert als messbare qualitative und quantitative Schritte, die spätestens bis zum 31. August 2027 umgesetzt werden sollen, j) eine Erläuterung, inwiefern die Maßnahmen zu einer schrittweisen und kontinuierlichen Angleichung an die GASP beitragen sollen, einschließlich restriktiver Maßnahmen der Union, k) die Vorkehrungen für die wirksame Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung der Reformagenda durch den Begünstigten, einschließlich der vorgeschlagenen messbaren qualitativen und quantitativen Schritte und der in Absatz 2 genannten einschlägigen Indikatoren, l) eine Erläuterung des Systems des Begünstigten zur wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption — auch der Korruption auf hoher Ebene — und Interessenkonflikten sowie zur Durchsetzung der Vorschriften über die Beihilfenkontrolle sowie die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung bestehender Unzulänglichkeiten in den ersten Jahren der Umsetzung der Reformagenda, m) für die Ausarbeitung und, soweit verfügbar, für die Umsetzung der Reformagenden eine Zusammenfassung der im Einklang mit den Rechtsrahmen der Begünstigten durchgeführten Konsultation der maßgeblichen Interessenträger, einschließlich der Parlamente der Begünstigten, lokaler und regionaler Vertretungsorgane und Behörden, Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, und eine Erläuterung, wie die Beiträge dieser Interessenträger in die Reformagenden einfließen, n) einen Kommunikations- und Sichtbarkeitsplan zu den Reformagenden für die lokalen Zielgruppen der Begünstigten, o) sonstige sachdienliche Informationen.
(2)Die Reformagenden müssen ergebnisorientiert sein und Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele enthalten. Diese Indikatoren stützen sich, soweit angemessen und relevant, auf international vereinbarte Indikatoren und auf die in Bezug auf die Strategien der Begünstigten bereits vorhandenen Indikatoren. Die Indikatoren müssen zudem mit den zentralen institutionellen Indikatoren des Ergebnisrahmens des IPA III, des EFSD+-Rahmens für die Ergebnismessung und des WBIF möglichst kohärent sein.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024
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