(1)Die Kommission bewertet unverzüglich die Relevanz, Vollständigkeit und Angemessenheit der Reformagenda eines jeden Begünstigten und gegebenenfalls etwaiger Änderungen dieser Agenda. Bei ihrer Bewertung arbeitet die Kommission eng mit dem betreffenden Begünstigten zusammen und kann Stellungnahmen abgeben, zusätzliche Informationen anfordern oder den Begünstigten auffordern, seine Reformagenda zu überprüfen bzw. zu ändern.
(2)In Bezug auf das Ziel nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j dieser Verordnung trägt die Kommission im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU der Rolle und dem Beitrag des EAD gebührend Rechnung.
(3)Bei der Bewertung der Reformagenden berücksichtigt die Kommission die verfügbaren einschlägigen analytischen Informationen über den Begünstigten, einschließlich seiner makroökonomischen Lage und seiner Schuldentragfähigkeit, die Begründung und die vom Begünstigten gemäß Artikel 13 vorgelegten Elemente sowie alle anderen einschlägigen Informationen wie etwa die in Artikel 11 aufgeführten Informationen.
(4)Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission insbesondere folgende Kriterien: a) ob die Reformagenda den in Artikel 3 genannten Zielen und den in Artikel 13 genannten Elementen in einer relevanten, umfassenden, kohärenten und hinreichend ausgewogenen Weise Rechnung trägt, b) ob die Reformagenda und ihre Maßnahmen mit den in den Artikeln 4 und 11 genannten Grundsätzen, Strategien, Plänen und Programmen im Einklang stehen, c) ob davon ausgegangen werden kann, dass die Reformagenda die Fortschritte bei der Überwindung der sozioökonomischen Kluft zwischen dem Begünstigten und der Union beschleunigt und dadurch deren wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung fördert und die Annäherung an die Standards der Union unterstützt, die Ungleichheit verringert und den sozialen Zusammenhalt stärkt, d) ob davon ausgegangen werden kann, dass die Reformagenda die wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a weiter stärken wird, e) ob davon ausgegangen werden kann, dass die Reformagenda den Übergang der Begünstigten zu einer nachhaltigen, klimaneutralen, klimaresilienten und inklusiven Wirtschaft beschleunigen wird, indem die regionale Konnektivität verbessert wird, Fortschritte beim ökologischen und beim digitalen Wandel, einschließlich bei der biologischen Vielfalt, erzielt, strategische Abhängigkeiten verringert und Forschung und Innovation, allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Kompetenzen sowie der Arbeitsmarkt insgesamt — mit einem besonderen Augenmerk auf jungen Menschen — gefördert werden, f) ob die in der Reformagenda enthaltenen Maßnahmen mit den Grundsätzen, erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden und niemanden zurückzulassen, im Einklang stehen, g) ob die Reformagenda potenzielle Risiken gemäß den Vorbedingungen und den Auszahlungsbedingungen angemessen berücksichtigt, h) ob die vom Begünstigten vorgeschlagenen Auszahlungsbedingungen angemessen und ambitioniert sind, mit dem erweiterungspolitischen Rahmen im Einklang stehen sowie hinreichend bedeutsam und klar genug sind, um bei ihrer Erfüllung eine entsprechende Freigabe der Mittel zu ermöglichen, und ob die vorgeschlagenen Indikatoren für die Berichterstattung geeignet und ausreichend sind, um die Fortschritte im Hinblick auf die Gesamtziele zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten, i) ob die vom Begünstigten vorgeschlagenen Vorkehrungen geeignet erscheinen, Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption, Interessenkonflikte, organisierte Kriminalität und Geldwäsche wirksam zu verhindern, aufzudecken und zu beheben sowie Straftaten mit Auswirkungen auf die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel wirksam zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen und sicherzustellen, dass es nicht zu einer Doppelfinanzierung durch die Fazilität und andere Unionsprogramme, insbesondere durch Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1529, sowie durch andere Geber kommt, j) ob die Reformagenda die Beiträge der maßgeblichen Interessenträger, darunter die Parlamente der Begünstigten, lokale und regionale Vertretungsorgane und Behörden, Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, ausreichend berücksichtigt.
(5)Bei der Bewertung der von den Begünstigten vorgelegten Reformagenden kann die Kommission von unabhängigen Sachverständigen unterstützt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024
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