Art. 12 – Grundsätze für die Finanzierung im Rahmen der Reformagenden

REG_2024_1449 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

(1)Die Fazilität bietet den Begünstigten Anreize für die Umsetzung ihrer Reformagenda, indem für die Freigabe der Mittel Auszahlungsbedingungen festgelegt werden. Diese Auszahlungsbedingungen gelten für Mittel gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 3 und werden als messbare qualitative oder quantitative Schritte formuliert. Diese Schritte spiegeln die Fortschritte bei bestimmten sozioökonomischen Reformen und bei den wesentlichen Elementen des Erweiterungsprozesses wider und sind im Einklang mit dem erweiterungspolitischen Rahmen an die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele der Fazilität gekoppelt. Bei Erfüllung dieser Auszahlungsbedingungen werden die Mittel je nach Umsetzungsstand vollständig oder teilweise freigegeben.
(2)Bei Finanzierungen aus dem in Artikel 19 genannten Fonds entspricht die Erfüllung der Auszahlungsbedingungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels der vorläufigen Validierung. Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Eingang eines Zahlungsantrags der Fondsverwalter des im Rahmen des WBIF eingerichteten gemeinsamen Fonds für die Geberbeiträge.
(3)Makrofinanzielle Stabilität, solide Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Transparenz und Überwachung des Haushalts sind allgemeine Auszahlungsbedingungen, die vor der Freigabe von Mitteln stets erfüllt sein müssen.
(4)Mit den Mitteln im Rahmen der Fazilität dürfen keine Tätigkeiten oder Maßnahmen unterstützt werden, die Friedensabkommen in der Region untergraben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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