Art. 4 – Antrag auf Aufnahme in das Arbeitsprogramm zur schrittweisen Überprüfung

REG_2024_1487 · zur Festlegung der Datenanforderungen für die Genehmigung von Safenern und Synergisten und zur Erstellung eines Arbeitsprogramms für die schrittweise Überprüfung der auf dem Markt befindlichen Safener und Synergisten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Jede interessierte Partei, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einen Antrag auf Genehmigung eines Safeners oder Synergisten aus der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Liste stellen möchte, kann bis zum 19. Juni 2025 einen Antrag auf Aufnahme dieses Safeners oder Synergisten in das Arbeitsprogramm zur schrittweisen Überprüfung einreichen. Der Antrag ist der Kommission an die Adresse sante-secteur-ppp@ec.europa.eu zu übermitteln und hat die in Anhang II aufgelisteten Informationen zu enthalten.
(2)Innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags auf Aufnahme eines Safeners oder Synergisten in das Arbeitsprogramm für die schrittweise Überprüfung gibt die Kommission in der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Liste an, dass für den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung ein Antrag gemäß Absatz 1 gestellt wurde. Ferner teilt sie den Parteien, die die Aufnahme eines Safeners oder Synergisten in die schrittweise Überprüfung beantragen, die Kontaktdaten anderer Parteien mit, die die Aufnahme desselben Safeners oder Synergisten in die Überprüfung beantragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.05.2024

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