Art. 7 – Gemeinsamen Datennutzung, Meldung geplanter Studien und Beratung vor der Antragstellung

REG_2024_1487 · zur Festlegung der Datenanforderungen für die Genehmigung von Safenern und Synergisten und zur Erstellung eines Arbeitsprogramms für die schrittweise Überprüfung der auf dem Markt befindlichen Safener und Synergisten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Antragsteller, die die Genehmigung desselben Safeners oder Synergisten beantragen, unternehmen alle vertretbaren Anstrengungen, um einen gemeinsamen Antrag einzureichen oder sachdienliche wissenschaftliche Daten auszutauschen.
(2)Nach der Änderung von Anhang I gemäß Artikel 6 Absatz 2 melden die Antragsteller für die Genehmigung eines Safeners oder eines Synergisten der Behörde gemäß Artikel 32b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unverzüglich den Titel und den Anwendungsbereich jeder Studie, die sie zur Stützung eines Antrags auf Genehmigung eines Safeners oder Synergisten in Auftrag gegeben oder selbst durchgeführt haben, sowie die Labore oder Untersuchungseinrichtungen, die diese Studie durchführen, und das Datum ihres Beginns und ihres geplanten Abschlusses. Antragsteller, die die Genehmigung eines Safeners oder Synergisten beantragen, ergreifen so weit wie möglich Maßnahmen zur Vermeidung von Tierversuchen. Im Rahmen der im vorstehenden Unterabsatz beschriebenen Meldung informieren die Antragsteller die Behörde darüber, wenn in einer der durchgeführten oder beauftragten Studien alternative Versuchsverfahren verwendet werden. Die Meldung enthält genaue Angaben zu den angewandten alternativen Verfahren und die Gründe für deren Einsatz.
(3)Antragsteller, die die Genehmigung eines Safeners oder Synergisten beantragen, können gemäß Artikel 32a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vor der Antragstellung eine Beratung zu ihrem Antrag durch die Behörde beantragen, bis der Antrag vollständig eingereicht ist. Die Behörde unterrichtet den berichterstattenden Mitgliedstaat über das Ersuchen, und sie leisten gemeinsam allgemeine Beratung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.05.2024

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