Art. 8 – Einreichung und Inhalt des Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten im Arbeitsprogramm für die schrittweise Überprüfung

REG_2024_1487 · zur Festlegung der Datenanforderungen für die Genehmigung von Safenern und Synergisten und zur Erstellung eines Arbeitsprogramms für die schrittweise Überprüfung der auf dem Markt befindlichen Safener und Synergisten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Bis zum 19. Juni 2028 stellen die Antragsteller für die Genehmigung eines Safeners oder eines Synergisten einzeln oder gemeinsam den Antrag auf Genehmigung der Safener oder Synergisten bei dem berichterstattenden Mitgliedstaat. Der Antrag ist gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission (4) im IUCLID-Standarddatenformat zu stellen und über das zentrale Übermittlungssystem einzureichen.
(2)Der Antrag muss die Daten enthalten, die für Safener und Synergisten gemäß Artikel 11 erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.05.2024

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