(1)Der berichterstattende Mitgliedstaat betrachtet einen Antrag als zulässig, wenn er die folgenden Kriterien erfüllt: a) Er wurde bis zu dem festgelegten Datum in dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Format und unter Verwendung des zentralen Übermittlungssystems eingereicht; b) er enthält alle in Artikel 11 genannten Elemente; c) er enthält alle Studien in vollem Umfang, die zuvor gemäß Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gemeldet worden sind; d) die vom berichterstattenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgesetzte Gebühr wurde entrichtet.
(2)Der berichterstattende Mitgliedstaat unterrichtet den Antragsteller, den mitberichterstattenden Mitgliedstaat, die Kommission und die Behörde innerhalb von 45 Tagen nach dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Zeitpunkt über das Eingangsdatum des Antrags und dessen Zulässigkeit.
(3)Wird der Antrag nicht bis zu dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Datum eingereicht, so teilt der berichterstattende Mitgliedstaat dem Antragsteller, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und der Behörde unverzüglich mit, dass der Antrag aufgrund der Fristüberschreitung als unzulässig gilt.
(4)Wird ein Antrag innerhalb der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Frist eingereicht, erfüllt aber nicht die in Absatz 1 Buchstabe b oder d genannten Kriterien, so teilt der berichterstattende Mitgliedstaat dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach dem Eingangsdatum des Antrags mit, welche spezifischen Elemente fehlen, und setzt über das in Artikel 8 Absatz 1 genannte zentrale Übermittlungssystem eine Frist von 14 Tagen für die Einreichung der fehlenden Elemente.
(5)Wird ein Antrag innerhalb der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Frist eingereicht, erfüllt aber nicht die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kriterien, informiert der berichterstattende Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit der Behörde den Antragsteller innerhalb eines Monats nach dem Eingangsdatum des Antrags. Dem Antragsteller wird eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, um eine stichhaltige Begründung für diese Nichteinhaltung vorzulegen.
(6)Werden die fehlenden Elemente gemäß Absatz 4 oder die stichhaltige Begründung gemäß Absatz 5 nicht innerhalb der 14-tägigen Frist vorgelegt, gilt der Antrag als unzulässig, und Artikel 32b Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 findet Anwendung.
(7)Im Falle einer solchen Unzulässigkeit teilt der berichterstattende Mitgliedstaat dem Antragsteller, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und der Behörde unverzüglich mit, dass der Antrag als unzulässig betrachtet wird, und nennt die Gründe für die Unzulässigkeit.
(8)Die Bewertung der Zulässigkeit eines erneut eingereichten Antrags beginnt erst nach Ablauf der in Artikel 32b Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Frist von sechs Monaten nach der Meldung der erforderlichen Studien bzw. der Einreichung der Studien.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.05.2024
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