Art. 11 – Datenanforderungen für Safener und Synergisten

REG_2024_1487 · zur Festlegung der Datenanforderungen für die Genehmigung von Safenern und Synergisten und zur Erstellung eines Arbeitsprogramms für die schrittweise Überprüfung der auf dem Markt befindlichen Safener und Synergisten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Zusätzlich zu den in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Datenanforderungen muss ein Antrag auf Genehmigung eines Safeners oder Synergisten Folgendes enthalten:
a)die Daten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 für Wirkstoffe erforderlich sind, und die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten zusätzlichen Daten,
b)die Daten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission (5) für Pflanzenschutzmittel erforderlich sind, und die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten zusätzlichen Daten,
c)gegebenenfalls die Ermittlung und den Vorschlag einer Rückstandsdefinition für die Zwecke der Risikobewertung,
d)gegebenenfalls einen Vorschlag zur Einstufung in eine oder mehrere Gefahrenklassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),
e)gegebenenfalls eine Begründung für fehlgeschlagene Prüfungen durch den IUCLID-Validierungsassistenten,
f)die Zusammenfassungen und Ergebnisse der wissenschaftlichen und von Fachleuten überprüften frei verfügbaren Literatur gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
g)eine Bewertung aller vorgelegten Informationen nach dem aktuellen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand,
h)die Ermittlung und den Vorschlag von notwendigen und geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung,
i)alle relevanten Informationen im Zusammenhang mit der Meldung der Studien gemäß Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.05.2024

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