Art. 5 – Nichtaufnahme eines Safeners oder Synergisten in das Arbeitsprogramm für die schrittweise Überprüfung

REG_2024_1487 · zur Festlegung der Datenanforderungen für die Genehmigung von Safenern und Synergisten und zur Erstellung eines Arbeitsprogramms für die schrittweise Überprüfung der auf dem Markt befindlichen Safener und Synergisten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Geht für einen Safener oder Synergisten, der in der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist, innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Frist kein Antrag auf Aufnahme in das Arbeitsprogramm für die schrittweise Überprüfung ein, fasst die Kommission einen Beschluss, in dem sie feststellt, dass der betreffende Safener oder Synergist nicht in das Arbeitsprogramm für die schrittweise Überprüfung aufgenommen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.05.2024

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