Art. 43 – Überprüfung der Methoden und Verfahren für gemeinsame Analysen und ihrer Durchführung

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Die Behörde legt für die Durchführung der gemeinsamen Analysen Methoden und Verfahren fest, die sie regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Das Erfordernis einer Überprüfung und Aktualisierung gilt auch für die in Artikel 40 Absatz 1 genannten Methoden und Kriterien.
(2)Die zentralen Meldestellen, die an einer gemeinsamen Analyse teilgenommen haben oder auf andere Weise daran beteiligt waren, können der Behörde Rückmeldungen zur Durchführung der Analyse übermitteln, einschließlich Rückmeldungen zu der von der Behörde im Laufe der gemeinsamen Analyse geleisteten operativen Unterstützung sowie Rückmeldungen zu den Ergebnissen der Analyse, zu den gemäß Absatz 1 angewandten Methoden und Verfahren, zu den verfügbaren Instrumenten und zur Koordinierung zwischen den teilnehmenden zentralen Meldestellen. Die Rückmeldungen, die als vertraulich gekennzeichnet sind, werden nicht an andere zentrale Meldestellen weitergegeben.
(3)Die Behörde kann auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Rückmeldungen oder von Amts wegen einen Folgebericht über die Durchführung einer gemeinsamen Analyse herausgeben, einschließlich spezifischer Vorschläge für Anpassungen in Bezug auf die Methoden und Verfahren für die Durchführung der gemeinsamen Analyse und Schlussfolgerungen zu den Ergebnissen der gemeinsamen Analysen. Der Folgebericht wird, ohne vertrauliche oder beschränkt zugängliche Informationen über den Fall offenzulegen, an alle zentralen Meldestellen weitergeleitet. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen im Zusammenhang mit der Durchführung der gemeinsamen Analyse werden an alle zentralen Meldestellen, die an dieser gemeinsamen Analyse beteiligt waren, sowie an alle anderen zentralen Meldestellen weitergeleitet, sofern diese Schlussfolgerungen und Empfehlungen keine vertraulichen oder beschränkt zugänglichen Informationen enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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